Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

Grafik: Nutzung oberflächennaher Geothermie zur Heizung von Wohnhäusern

Quelle: CC Wikimedia/Lvammus

Steinbach: Die Nutzung oberflächennaher Erdwärme erleichtern

Brandenburg bringt Antrag in den Bundesrat ein – Beratung im Plenum am 26. März

Potsdam, 11. März 2021. Brandenburg setzt sich dafür ein, die Nutzung oberflächennaher Erdwärme zu erleichtern. Dazu hat das Land einen Antrag in den Bundesrat eingebracht. Bislang gelten für die Erdwärmenutzung grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesberggesetzes. Der vom brandenburgischen Energieministerium erarbeitete Bundesratsantrag sieht vor, dass die oberflächennahe Nutzung der Erdwärme aus dem bundesweit geltenden Bergrecht herausgelöst wird. Das Bundesbergrecht soll nur noch bei Vorhaben ab einer Teufe von 400 Metern Anwendung finden.

„Für den überwiegenden Teil der Erdwärmenutzer im Ein- und Mehrfamilienhausbereich sowie der gewerblichen, insbesondere der kommunalen Vorhabenträger würde  damit die aufwendige, teure und zeitraubende Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Bundesberggesetz entfallen. Damit könnten Genehmigungsverfahren bundeseinheitlich erleichtert und beschleunigt werden“, erklärte Brandenburgs Energieminister Jörg Steinbach. Die Verfahrenserleichterung entspricht auch einer Forderung des Bundesverbandes Geothermie.

Derzeit gilt, dass Erdwärme nach Paragraf 3 des Bundesberggesetzes ein sogenannter „bergfreier Rohstoff“ ist. Das heißt: Der „Bodenschatz“ liegt nicht in der Verfügungsgewalt des Grundeigentümers, die Nutzung der Erdwärme unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen des Berggesetzes. Der Erdwärmenutzer gilt also prinzipiell als „Bergbautreibender“ und muss – zumindest theoretisch – eine Aufsuchungserlaubnis und bergrechtliche Bewilligung beantragen sowie Betriebspläne zur Zulassung bei der zuständigen Bergbehörde einreichen. Darüber hinaus sind regelmäßig wasserrechtliche Verfahren durchzuführen.

Vom Bergrecht ausgenommen ist bislang nur die oberflächennahe Nutzung der Erdwärme, deren Wärmeentzug nicht über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinausgeht. In diesen Fällen ist keine Bergbauberechtigung erforderlich, sondern es reicht ein einfaches wasserrechtliches Verfahren. In Brandenburg besteht bisher die Praxis, dass kleine Anlagen mit einer Leistung unter 30 Kilowatt und mit ausreichendem Abstand zur Grenze des Nachbargrundstückes grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Bergrechts fallen. „Andere Bundesländer haben aber andere Regelungen“, erläutert Steinbach. „So werden die Bestimmungen des Bundesberggesetzes teilweise so interpretiert, dass damit die ohne Einsatz von Wärmepumpen nutzbare ,heiße‘ Erdwärme der Tiefengeothermie gemeint ist oder eine Mindestleistung der Wärmepumpe von 200 Kilowatt erforderlich ist.“

Ziel des brandenburgischen Bundesratsantrags ist es, eine bundeseinheitliche Regelung zu finden. „Aus der bisher nur als Stromwende betriebenen Energiewende muss endlich eine energieträgerübergreifende Energiewende werden. Ein wichtiger Schlüssel ist hierbei die Wärmewende. Und wer es damit ernst meint, kommt an der Geothermie nicht mehr vorbei. Eine bundesweit einheitliche Regelung zur Nutzung der Oberflächengeothermie kann dazu beitragen, die Erdwärme attraktiver zu machen“, betont Minister Steinbach. „Und das ist ein weiterer Baustein zum Erfolg der Energiwende.“ In der Region Berlin-Brandenburg gebe es ein erhebliches Potenzial für die Nutzung der Erdwärme, so Steinbach.  

 

Der Brandenburger Antrag soll am 26. März im Bundesrat beraten werden. Zuvor sollte darüber eigentlich im Wirtschaftsausschuss des Bundesrates diskutiert werden. Die Sitzung des Wirtschaftsausschusses wird jedoch coronabedingt im Umlaufverfahren durchgeführt.