Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

 

Grafik: MWAE

Energieaufsicht

Für die Energieaufsicht in Brandenburg sind das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) verantwortlich.

Das MWE überwacht die Energieerzeugung, das LBGR die Strom- und Gasleitungen. Die Energieaufsichtsbehörde im MWE erteilt die Genehmigung für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes. Sie soll zudem die technische Sicherheit der Anlagen überwachen.

Energiewirtschaftsgesetz

Die Energieaufsichtsbehörde handelt auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). In Deutschland regelt dieses die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Es soll unter anderem eine sichere, preisgünstige, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas gewährleisten. Des Weiteren soll das Gesetz den wirksamen und unverfälschten Wettbewerb sicherstellen und den zuverlässigen Betrieb von Energieversorgungsnetzen überwachen.

Genehmigungspflicht

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf laut Energiewirtschaftsgesetz (§ 4 EnWG) einer Genehmigung. Die Energieaufsichtsbehörde muss auch gewährleisten, dass das Verfahren zur „Feststellung der Grundversorgungspflicht“ nach § 36 EnWG ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Technische Anforderungen gewährleisten

Das Energiewirtschaftsgesetz (§ 49 EnWG) legt auch technische Anforderungen für Energieanlagen fest. Die Energieaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, um die technische Sicherheit der Anlagen zu garantieren (§ 49 Absatz 5 EnWG). Die Formulierung „im Einzelfall“ verweist darauf, dass der Gesetzgeber hier die Verantwortung in erster Linie bei den Betreibern der Energieanlagen sieht. Daher schreitet die zuständige Behörde üblicherweise erst dann ein, wenn Errichter oder Betreiber dieser Eigenverantwortung nicht nachkommen.

Des Weiteren entscheidet die Energieaufsichtsbehörde in Brandenburg, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die technische Sicherheit kontinuierlich zu gewährleisten. Dies ist festgelegt in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Anreizregulierungsverordnung.

Allgemeine Hinweise für die Antragstellung zur Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nach Paragraph 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Allgemeine Hinweise für die Antragstellung zur Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Gasversorgungsnetzes nach Paragraph 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Allgemeine Hinweise für die Genehmigungsbedürftigkeit von zentralen Tankversorgungsanlagen mit Flüssiggas

Allgemeine Hinweise für die Antragstellung zur Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes mittels einer zentralen Tankversorgung mit Flüssiggas nach Paragraph 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Unter der Beteiligung von Landeskartell- und Landesregulierungsbehörden ist im Zusammenhang mit dem Neuabschluss von Konzessionsverträgen folgender gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers erarbeitet worden.


Bei (Teil-) Netzübernahmen gelten:

Allgemeine Hinweise bei (Teil-) Netzübernahmen nach Konzessionserwerb, Eingemeindungen oder Kauf