Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

 

Grafik: Christine Stiller/MWAE

Geldwäscheprävention

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) fungiert als Aufsichtsbehörde für die Geldwäscheprävention. Dabei stützt es sich auf das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG). Dieses soll eine umfassende, nachhaltige und effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten.

Seit dem 21.10.2019 sind die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse beim Erstellen der unternehmenseigenen Risikoanalyse zu berücksichtigen!

Mit dem Geldwäschegesetz soll unter anderem verhindert werden, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es stützt sich auf Vorgaben der EU.

Das Geldwäschegesetz erlegt Unternehmen aus verschiedenen Bereichen besondere Sorgfaltspflichten auf. Geldwäscheprävention soll schädliche Auswirkungen auf das Gemeinwesen verhindern und einen fairen wirtschaftlichen Wettbewerb gewährleisten. Dies setzt eine aktive Informations- und Präventionsarbeit voraus.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) ist die zuständige Aufsichtsbehörde für verschiedene Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor. In diesem Rahmen kontrolliert das Ministerium, ob die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden. Bei Bedarf ordnet es entsprechende Maßnahmen an. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden.

Das MWAE ist im Land Brandenburg als Aufsichtsbehörde für folgende Unternehmen zuständig:

  • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln
  • Immobilienmakler
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder 
  • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
  • Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) (ohne Kredit- oder Dienstleistungsinstitute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften und Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung); darunter fallen unter anderem Leasing- oder Abrechnungsgesellschaften, aber auch Anlageberater

Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, müssen Unternehmen in bestimmten im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen. Seit Juni 2016 gilt dies auch für jede im Auftrag der Vertragspartner auftretende Person (zum Beispiel Boten oder die durch den Vertragspartner bevollmächtigten Personen). Daneben haben Unternehmen interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.

Folgende wesentlichen Änderungen der Verpflichtungen ergeben sich aus der Neufassung des ab dem 26.06.2017 geltenden GwG:

Nationale Risikoanalyse

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich "Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

Sektorspezifische Risikoanalyse

Aufbauend auf den Erkenntnissen der Nationalen Risikoana­lyse (NRA) 2019 werden in dieser Sektoranalyse unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen die in Deutschland nach deutschem Recht gegründe­ten juristischen Personen und sonstigen Rechtsge­staltungen auf ihre Anfälligkeit für den Missbrauch zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungs­zwecken untersucht.

Risikomanagement

Alle Verpflichteten müssen über ein wirksames, im Hinblick auf Art um Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen (§ 4 GwG). Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) und ist zu dokumentieren.

Risikofaktoren

In den Anlagen 1 und 2 zum GwG werden Risikofaktoren aufgeführt, die bei der Risikoanalyse zu berücksichtigen sind (§ 5 Absatz 1 GwG).

Identifizierung

Künftig ist im Rahmen der Identifizierung zwingend eine Ausweiskopie erforderlich.

Güterhändler

Güterhändler sind grundsätzlich Verpflichtete (§ 2 Absatz 1 Nr. 16 GwG). In der Novellierung des GwG wird klar definiert, welche Unternehmen zur Gruppe der Güterhändler gehören. Danach ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, Güterhändler. Es ist dabei unerheblich, in wessen Namen und auf wessen Rechnung das Geschäft abgeschlossen wird (betrifft zum Beispiel auch Auktionatoren, Handelsvertreter, Kommissionäre). Ein Risikomanagement ist von dieser Verpflichtetengruppe nur einzurichten, soweit mindestens 10.000 Euro bar entgegengenommen oder ausgezahlt werden. Bereits die erste Barzahlung in der genannten Höhe löst die Verpflichtung zu einem Risikomanagement aus.

Immobilienmakler

Die Pflicht zur Identifizierung stellt nicht mehr auf den Maklervertrag sondern auf den Zeitpunkt ab, in dem ein ernsthaftes Kaufinteresse geäußert wird und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.

Politisch exponierte Personen

Erweiterung des Personenkreises der politisch exponierten Personen (PEPs, § 1 Absatz 12-14 GwG) auf inländische Amtsträger.

Unternehmensgruppe

Die Risikoanalyse ist durch das Mutterunternehmen für die ganze Gruppe anzufertigen (§ 5 Absatz 3 GwG). Als Gruppe gelten Zusammenschlüsse von Unternehmen wie z. B. Mutter- und Tochterunternehmen (§ 1 Absatz 16 GwG).

Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 GWG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister unter https://www.transparenzregister.de  mitzuteilen.

Ferner haben bei Begründung einer Geschäftsbeziehung Verpflichtete gemäß §12 Abs. 3 S. 2 GWG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 GWG oder § 21 GWG oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten in Ergänzung der Angaben, welche die Vertragspartner abgeben, einzuholen.

Eine Übersicht der Transparenzregister der europäischen Mitgliedstaaten finden Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (Germany Trade & Invest (GTAI)) unter:

https://www.gtai.de/gtai-de/trade/recht/rechtsbericht/eu/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer-in-der-eu-215440

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen

Künftig sind sämtliche getroffenen Maßnahmen und bestandskräftige Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite des MWAE  zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung beinhaltet Art und Charakter eines Verstoßes sowie die dafür verantwortliche natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung und muss 5 Jahre veröffentlicht bleiben (§ 57 GwG).

Hinweisgeberstelle

Das MWAE als zuständige Aufsichtsbehörde ist verpflichtet ein System zu errichten, um unter Wahrung der Anonymität die Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen zu ermöglichen (§ 53 GwG). Bis zur Umsetzung einer technischen Lösung sind derartige Hinweise dem MWAE auf  postalischem Wege zu übermitteln.

Strategie der Bundesregierung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Was genau unternimmt die Bundesregierung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung? Das vom Bundesfinanzministerium sowie weiteren Ministerien und Behörden erarbeitete Strategiepapier enthält konkrete Schritte, die dafür sorgen werden, das System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland weiter zu verbessern. Wesentliche Inhalte der Strategie sind:

• Weiterentwicklung der Financial-Intelligence-Strukturen

• Effektivere Strafverfolgung

• Stärkung der risikobasierten Aufsicht in Finanz- und Nichtfinanzsektor

• Ausbau der strukturellen Zusammenarbeit und Verbesserung der Koordination

• Stärkung der gesamtstaatlichen Risikoorientierung

• Verbesserte Bekämpfung der Finanzierung terroristischer Organisationen

• Schnellere Implementierung von VN-Sanktionsentscheidungen in Deutschland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Geldwäscheprävention
im Referat 56
Heinrich-Mann-Allee 107
D-14473 Potsdam

Telefon: 0049 331 8661777 oder 0049 331 8661778
E-Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) verhängt hat oder die aufgrund unanfechtbar gewordener gerichtlicher Entscheidungen ergangen sind, die die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben, müssen gemäß § 57 GwG für die Dauer von fünf Jahren (gegebenenfalls anonymisiert) auf der MWAE-Internetseite veröffentlicht werden.

Zu veröffentlichen ist derzeit:

Art und Charakter des Verstoßes / Verletzte BußgeldvorschriftenFür den Verstoß verantwortliche natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung / BrancheArt der Maßnahme / Bestands- bzw. rechtskräftig seit
Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Nichtvorlage Risikoanalyse, keine bzw. nicht hinreichende Schulung sowie Überwachung der Mitarbeiter / § 56 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 9, 10, 16, 17, 18, 20, 27, 30, 31, 63 i.V.m. § 6 GwG i.V.m. §§ 9, 19 Abs. 1, 20, 30, 130 OWiGGmbH im Landkreis Märkisch Oderland / KfZBußgeldbescheid (10.000,-€) / 11.09.2020
Nichtvorlage Buchführungsunterlagen, Nichtvorlage Risikoanalyse / §§ 26 ff. VwVGBbg , § 51 Abs. 1 und 3 GwGGmbH im Landkreis Dahme -Spreewald / KfZZwangsgeldfestsetzung (500,-€) / 08.11.2020
Verstoß gegen:
- die allgemeinen Sorgfaltspflichten (nicht bzw. nicht vollständig identifiziert)
- die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (fehlende Ausweiskopien)
- das Ermitteln und Bewerten von Risiken, um nicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden (Risiken nicht ermittelt und bewertet und keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen geschaffen) / § 56 Abs. 1 Nr. 16, 17, 20, 2 und 4 GwG
Einzelunternehmen im Landkreis Dahme- Spreewald / Güterhändler: KfZBußgeldbescheid (6.303,50 €) / 09.02.2021
Verstoß gegen:
- die allgemeinen Sorgfaltspflichten (nicht bzw. nicht vollständig identifiziert)
- die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (fehlende Auweiskopien) / § 56 Abs. 1 Nr. 15, 19, 29 und 6 GwG
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Landkreis Oberhavel / Güterhändler: Handel mit Edelmetallen und SchmuckBußgeldbescheid (1.184,75 €) / 24.04.2021
Verstoß gegen:
- die allgemeinen Sorgfaltspflichten (nicht bzw. nicht vollständig identifiziert)
- die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (fehlende Auweiskopien) / § 56 Abs. 1 Nr. 15, 19, 29 und 6 GwG
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Potsdam / Güterhändler: Handel mit Edelmetallen und SchmuckBußgeldbescheid vom 16.09.2021 über 2.660,00 € / 01.10.2021
Risiken nicht ermittelt und nicht bewertet, Risikoanalyse nicht dokumentiert, Dokumentation der Risikoanalyse auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt, Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten / § 56 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 73b GwGEinzelunternehmen in Cottbus / Güterhändler: Handel mit EdelmetallenBußgeldbescheid vom 02.11.2022 über 1.574,56 € / 17.11.2022
Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten / § 56 Abs. 1 Nr. 6 GwGEinzelunternehmen in Schwarzheide / Güterhändler: Handel mit Edelmetallengerichtliches Urteil vom 05.09.2022 über 300 € / 30.09.2022