Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

 

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Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Land Brandenburg

Für fairen Wettbewerb und Löhne - gegen Schwarzarbeit

Die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf die Gesellschaft sind erheblich:

Sie verzerren den Wettbewerb, gefährden die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen, vernichten Arbeitsplätze bzw. verhindern deren Neuschaffung und beeinträchtigen Investitionen, um die Wirtschaft und unser Land zukunftsfähig zu gestalten. Die Einbußen an Steuern und Sozialabgaben sind erheblich. Hinzu kommen auch Fälle von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Somit wird nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch jeder einzelne von uns geschädigt.

Die Auswirkungen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf Unternehmen, Arbeitsmarkt und öffentliche Kassen sind überall deutlich spürbar. Von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit können alle Wirtschaftszweige betroffen sein.

Für das Jahr 2023 schätzen Wirtschaftsforscher den Umsatz der gesamtdeutschen Schattenwirtschaft auf ein vierfaches des erwarteten Bruttoinlandproduktes des Landes Brandenburg in diesem Zeitraum.

Die Gründe für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind vielfältig:

Sie liegen in sozialer Not einzelner Arbeitsuchender ebenso wie in der übersteigerten Profitsucht illegal agierender Arbeitgebender. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung breiten sich vor allem dort leichter aus, wo das Bewusstsein für die Gesetzeswidrigkeit dieser Verhaltensweisen in der Bevölkerung gering ausgebildet ist.

Was ist Schwarzarbeit ?

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichenMelde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen),
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (Steuerhinterziehung),
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Leistungsmissbrauch),
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 der Gewerbeordnung nicht erworben hat (gewerberechtliche Verstöße) oder
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk entgegen § 1 der Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (handwerksrechtliche Verstöße).

Was ist illegale Beschäftigung?

Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  1. Ausländerinnen und Ausländer als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
  2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
    1. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
    2. entgegen den Bestimmungen des § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
    3. entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft überlässt oder für sich tätig werden lässt,
  4. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
  5. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
  6. als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

Was ist keine Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ?

Dienst- oder Werkleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe bleiben weiterhin zulässig, wenn diese nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.

Was sind die Folgen?

Wer Schwarzarbeit beauftragt oder leistet und dabei Steuern hinterzieht, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder Sozialleistungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Gewerbe- und handwerksrechtliche Verstöße können mit einem Bußgeld belegt werden. Wer illegale Beschäftigung ausübt wird ebenfalls mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert.

Als weitere Maßnahme ist der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen möglich.

Wer ist zuständig ?

Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung, eine Reisegewerbekarte oder eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist, erteilen die für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeämter der Städte und Gemeinden oder der Einheitliche Ansprechpartner Brandenburg.

Über die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle beraten die Handwerkskammer Potsdam, die Handwerkskammer Frankfurt(Oder) und die Handwerkskammer Cottbus.de.

Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Hierzu zählen Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt.

Schwarzarbeitsdelikte und illegale Beschäftigung werden durch den Zoll verfolgt.

Was kann ich tun?

Schwarzarbeit richtet großen Schaden an. Deshalb:

  • Arbeiten Sie nicht schwarz!
  • Beschäftigen Sie keine Schwarzarbeiter!
  • Seien Sie aufmerksam und unterrichten Sie die zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden!

Übrigens: Wussten Sie,

  • dass bei Schwarzarbeit der Auftragsgebende keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann?
  • dass Rechnungen über eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück auch von Privatpersonen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden müssen?
  • dass der Steuervorteil bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur bei Erhalt einer Rechnung und Zahlung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Erbringers der Leistung gewährt werden kann?

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Hauptzollamt sowie der Generalzolldirektion.


Kontaktformular für Hinweise auf Schwarzarbeit im Land Brandenburg

Bitte beschreiben Sie möglichst genau den Schwarzarbeits-Verdachtsfall, damit wir diesen Hinweis bestmöglich bearbeiten können!

   

 

 

 

 

 

 
Ihr Hinweis:

 

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Kontaktadressen der Zollverwaltung

Privatpersonen:
Tel: 0351 44834-510
E-Mail: info.privat@zoll.de

Unternehmen:
Telefon: 0351 44834-520
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

Landeskoordinierungsstellen

Zur Information und Aufklärung über die Folgen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie zur Bekämpfung dieser Gesetzeswidrigkeiten ist beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (Referat 56) eine Koordinierungsstelle eingerichtet worden. Dort erhalten Sie Informationen zu allen Belangen rund um das Thema Schwarzarbeit. Hinweise auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Land Brandenburg nimmt diese Koordinierungsstelle ebenfalls entgegen.

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Referat 56 – Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Geldwäscheprävention
Adresse: Brunnenalle 2, 14478 Potsdam
Telefon: (0331) 866 - 1901
E Mail: schwarzarbeitsbekaempfung@mwae.brandenburg.de

Hinweise auf Schwarzarbeit im Land Berlin richten Sie bitte direkt an die Berliner Koordinierungsstelle bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung des Landes Berlin Schwarzarbeitsbekämpfung.
Adresse: Oranienstraße 106, 10969 Berlin
Telefon: (030) 9028 - 0
E-Mail: schwarzarbeit@senias.berlin.de

Ansprechpartener für Schwarzarbeitsbekämpfung im MWAE

Michael Walter, Telefon: (0331)866-1560, Mail: michael.walter@mwae.brandenburg.de

Michael Rohland, Telefon: (0331)866-1916, Mail: michael.rohland@mwae.brandenburg.de

Manuel Pötter, Telefon: (0331)866-1924, Mail: manuel.poetter@mwae.brandenburg.de